Seit einiger Zeit gibt es auch für bestimmte Selbständige die Möglichkeit, sich bei der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.
Dies ist vor allen Dingen für Personen gedacht, die versuchen, der Arbeitslosigkeit mit der Selbständigkeit zu entrinnen. Diese können sich dann auf Antrag weiterhin bei der Bundesagentur für Arbeit absichern.
Die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterführung der Arbeitslosenversicherung haben:
- Existenzgründer, die in den letzten 24 Monaten vor der Gründung mind. 1 Jahr versicherungspflichtig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben
- Bezieher von ALG I
- Bezieher von bestimmten Entgeltersatzleistungen wie z.B. übergangsgeld oder Insolvenzgeld
Wichtig - der Antrag auf Weiterführung dieser Versicherung muss innerhalb von 4 Wochen (1 Monat) nach Gründung erfolgen. Es müssen zudem mind. 15 Stunden pro Woche in der selbständigen Tätigkeit gearbeitet werden. Der Beitrag beträgt im Westen 20,50 EURO und im Osten 17,32 EURO. Sollte die Selbständigkeit nicht klappen und es muss ALG I beantragt werden, dann wird für die Berechnung ein Einkommen zugrunde gelegt, das in der Qualifikationsstufe, in der die Arbeitsagentur einen vermitteln will, durchschnittlich erzielt würde. Um zu verhindern, dass sich einige Versicherte zwischendrin, wenn z.B. saisonell eine Auftragsflaute besteht, arbeitslos melde, wurden an die Beantragung von ALG I noch folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Um zu verhindern, dass sich einige Versicherte zwischendrin, wenn z.B. saisonell eine Auftragsflaute besteht, arbeitslos melde, wurden an die Beantragung von ALG I noch folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Bei Beantragung muss nachgewiesen werden, dass das selbständige Tätigkeit tatsächlich beendet ist - z.B. mit der Abmeldung des Gewerbes.