Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse soll selbständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Sozialversicherungsschutz bieten, wie ihn Arbeitnehmer genießen. Wie ein Arbeitnehmer zahlt der Versicherte nur die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte zahlt die KSK. Damit soll ein Berufszweig selbständig tätiger sozial unterstützt werden, der häufig zu den eher Geringverdienenden gehört.

Dabei ist die KSK keine Versicherung bzw. für die Durchführung der Versicherung zuständig. Man ist über die KSK entsprechend versichert. Diese übernimmt die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und die Meldung bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und leitet die Beiträge an diese Stellen weiter. Es besteht ein Versicherungsverhältnis mit der entsprechenden gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger und diese haben auch die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Es gibt zudem die Möglichkeit gegen Mehrbeitrag (allein) durch den Versicherten, das Krankentagegeld nicht erst ab der 7. Woche einer Arbeitsunfähigkeit beginnen zu lassen. Schließlich erhält man keine 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Voraussetzung für die Aufnahme in die KSK ist eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit. Diese muss erwerbsmäßig, also nicht nur vorübergehend, ausgeübt werden. Des weiteren muss man im Wesentlichen im Inland tätig sein und man darf max. einen Angestellten haben.

Bei vielen Tätigkeiten ist nicht sofort klar, ob es sich um eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit handelt. In solchen Fällen ist ein ausgefüllter Fragebogen bei der KSK einzureichen und diese prüft dann, ob eine Aufnahme möglich ist. Den Fragebogen findet man im Download-Center auf den Homepage der KSK.