Gesetzliche Unfallversicherung

Wer als Selbständiger Arbeitnehmer einstellt, muss diese über die entsprechende Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichern. Welche Berufsgenossenschaft jeweils die entsprechend ist, ist häufig gar nicht so leicht festzustellen. Am besten fragt man beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) nach. In den meisten Städten ist es üblich, dass das Gewerbeamt die Berufsgenossenschaften informiert, man kann sich dort aber auch selbst melden. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge ist abhängig von der Anzahl der Angestellten, der Gefahrenklasse (je gefährlicher die Tätigkeiten, umso teurer der Versicherungsschutz), sowie vom so genannten Beitragsfuß. (Der Beitragsfuß ist notwendig, da ein alljährliches Umlagesoll zu erfüllen ist.) Im Normalfall ist der Arbeitgeber nicht mitversichert, außer er versichert sich freiwillig. Bei einigen Berufsgenossenschaften besteht allerdings auch eine Pflicht zur Versicherung für den Arbeitgeber.

Es gibt auch die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft freiwillig zu versichern. Man ist dann versichert, wie ein Arbeitnehmer, also gegen das Risiko von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Der gesamte Freizeitbereich ist natürlich ausgeschlossen, diesen kann man nur über eine private Unfallversicherung absichern. Freiwillig versichern kann durchaus interessant sein. Versichern kann man sich als Unternehmer und auch der mitarbeitende Ehegatte / die mitarbeitende Ehefrau bzw. der / die mitarbeitende Lebenspartner/in. Versichern können sich auch Personen, die in einer Kapital- oder Personengesellschaft regelmäßig wie ein Unternehmer selbständig tätig sind. Das sind also Gesellschaftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Die freiwillige Versicherung muss man in der Regel schriftlich beantragen. Die Kosten hierzu orientieren sich an der Höhe der Versicherungssumme, der Gefahrenklasse und dem Beitragsfuß. Es bestehen festgelegte Mindest- bzw. Höchstversicherungssummen.